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Berufsrecht der Verwalter Wieso? Weshalb? Warum?

„Modernes Recht für eine moderne Gesellschaft – Rechtsfragen der Digitalisierung“

Unter dieser Überschrift hat das Reformziel einer Kodifizierung des Berufsrechts der Verwalter (gut versteckt) Eingang in den Koalitionsvertrag 2018 der Regierungsparteien gefunden:

„Wir werden gesetzliche Rahmenbedingungen für die Berufszulassung und –ausübung von Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwaltern sowie Sachwalterinnen und Sachwaltern regeln, um im Interesse der Verfahrensbeteiligten eine qualifizierte und zuverlässige Wahrnehmung der Aufgaben sowie effektive Aufsicht zu gewährleisten. Zudem werden wir die Digitalisierung des Insolvenzverfahrens konsequent vorantreiben.“ (Zeile 6194 bis 6200)

Wenig überraschend werden in Fachkreisen nunmehr intensive Debatten über Nutzen und Nachteil eines „Berufsrechts der Verwalter“ ausgelöst. Regelungsbedarf wird sich außerdem im Hinblick auf Vorgaben der Restrukturierungsrichtlinie für die „Practitioners in procedures concerning restructuring, insolvency and discharge of debt“ ergeben.

Eckpunktepapiere der Verbände und Vereinigungen liegen auf dem Tisch. Diverse Umsetzungsvorschläge und Stellungnahmen aus der Literatur stehen zur Diskussion. Das Spektrum der Vorschläge ist weit und reicht von Alternativen zum praktizierten Listenwesen über Ideen zu einer Berufsordnung für Verwalter bis hin zu Modellen, die auf die Installierung einer „Berufskammer“ hinausliefen. Bleiben noch Fragen offen?

In der Begrüßung der Teilnehmer beschrieb Prof. Dr. Preuß die Tagung als eine „Informationsveranstaltung mit Workshop-Charakter“. Die verschiedenen Vorschläge und Stellungnahmen zum Thema „Berufsrecht der Verwalter“ sollten hier nicht diskutiert und bewertet, sondern „Hintergrundinformationen“ geboten werden, um ungeregelte Bereiche klarer zu identifizieren und Gehalt und ggf. Potential der diskutierten Lösungen für ein „Berufsrecht der Verwalter“ besser würdigen zu können.

Im Fokus der Veranstaltung stand der Bereich der Aufsicht. Dem Informationsziel entsprechend wurde neben der Verwalteraufsicht auch die Notaraufsicht vorgestellt, die zum Teil von den Kammern ausgeübt wird. Dem Workshop-Charakter entsprechend wurden die Referate durch Stellungnahmen einer erfahrenen Expertenrunde um Frau MinDir a.D. Graf-Schlicker ergänzt. 

Im ersten Teil „Standortbestimmung“ beschrieb Prof. Dr. Preuß in einem systematischen Überblick die verschiedenen gesetzlichen Modelle einer „Justizgewährung unter Einbindung ‚freiberuflicher‘ Amtsträger“. Sie hob hervor, dass das gesetzlich geregelte Verwalterrecht der InsO auf das konkrete Insolvenzverfahren bezogen sei. Die Regelung verfahrensübergreifender Fragen wie die der Organisation des Vorauswahlverfahrens werde bei dieser Perspektive ausgeblendet. Insbesondere sei auch eine verfahrensübergreifende Aufsicht nicht geregelt. Es sei deshalb einerseits fraglich, inwieweit ein Informationsaustausch überhaupt zulässig sei. Sollte ein Informationsaustausch stattfinden, wäre andererseits zu fragen, wie ein solcher sichergestellt werden könne. Dem verfahrensbezogenen Verwalteramt stellte Preuß sodann das andere Modell des Notaramtes als einer selbständigen Rechtspflegeeinrichtung gegenüber und wies auf strukturelle Unterschiede hin. Die staatliche Kontrollverantwortung für die Rechtspflegeeinrichtung „Notar“ werde mittels eines dualen Kontrollsystems wahrgenommen, in dem Instrumente der Kammeraufsicht und Instrumente der Gerichtsaufsicht kombiniert seien. Im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Berufsrechts der Verwalter, um „eine qualifizierte und zuverlässige Wahrnehmung der Aufgaben sowie effektive Aufsicht zu gewährleisten“, merkte Preuß an, dass konkreter Prüfungs- und Kontrollbedarf bestimmt sein müsse, bevor sich die Frage stelle, welche Institution eine bestimmte Aufgabe wahrnehmen solle.

Im zweiten Teil „Notaraufsicht“ erläuterten Notar Dr. Neuhaus, Präsident der Rheinischen Notarkammer, und Frau RinLG Dr. Willemsen die Kammeraufsicht sowie die gerichtliche Aufsicht über den Notar. 

Dr. Neuhaus differenzierte in seinem Vortrag zwischen der „eigenen“ Aufsicht der Notarkammer über die Berufsträger und der „unterstützenden“ Aufsicht in Verfahren der Aufsichtsbehörde. Letztere gewährleistet, dass die Kammer in Aufsichtsverfahren einbezogen und gehört wird. Dr. Neuhaus beschrieb, in welchen Fällen die Notarkammern tätig werden und welche Aufsichtsmittel der Kammer zur Verfügung stehen. Abschließend würdigte er die Vorzüge der Kammeraufsicht als Ausprägung eines Prinzips der Selbstverwaltung der Berufsträger. Nachteile sah Dr. Neuhaus namentlich in den anfallenden Kosten sowie in der Arbeitsbelastung der ehrenamtlich für die Kammer tätigen Notare. Im Anschluss stellte Dr. Willemsem, Richterin am Landgericht Düsseldorf, die gerichtliche Dienstaufsicht über Notare vor. Sie beschrieb die Zielrichtungen der Aufsicht und erklärte die einzelnen Ausprägungen der Aufsicht. Beide Referenten beurteilten die gesetzgeberische Entscheidung für ein duales Aufsichtssystem im Bereich des Notariats als positiv. In der abschließenden Fragerunde stellten sie klar, dass die verschiedenen Zuständigkeiten klar geregelt seien und es nicht zu Doppelungen im Prüfungswesen komme. 

Den dritten Vortragsteil „Gerichtliche Aufsicht im Insolvenzverfahren“ eröffnete RiAG Dr. Laroche, Leiter der Insolvenzabteilung des AG Köln, mit einem Referat zu den Grundlagen und den Umsetzungsmöglichkeiten der gerichtlichen Aufsicht über den Verwalter. Er unterschied hierbei zwischen „abstrakter Aufsicht“, die im Rahmen des Vorauswahlverfahrens ausgeübt werde, und der „konkreten Aufsicht“ im einzelnen Insolvenzverfahren. Er merkte an, dass die Aufsichtsmöglichkeiten in der Eigenverwaltung eingeschränkt seien. Hinsichtlich der Umsetzung der Aufsicht erläuterte Dr. Laroche zunächst die Verfahren zum Führen der Vorauswahlliste sowie die laufende Überwachung im Rahmen der Vorauswahl, die in eine Sammlung sämtlicher Beanstandungen in einem „Mängelordner“ münde. Sodann ging er auf gerichtliche Leitlinien zur Zusammenarbeit zwischen Gericht und Verwalter sowie auf das Fortschreibende Standardisierte Berichtswesen ein. Im Anschluss schilderten Dipl-Rpfl’in Beate Schmidberger, AG Heilbronn, und Dipl-Rpfl Lars Hosbach, AG Fulda, mit zahlreichen Beispielen aus der Praxis die gerichtliche Aufsicht über den Verwalter aus der Perspektive des Rechtspflegers. Sie legten das Spektrum der gerichtlichen Aufsicht dar, zeigten aber auch praktische Grenzen auf. Die anschließende Fragerunde bot dem Publikum Gelegenheit, sich ein anschauliches Bild vom praktischen Anwendungsbereich der gerichtlichen Aufsicht näher zu machen.

Im finalen Diskussionsteil „Remains of the Day“ kam die Expertenrunde abschließend zu Wort, neben Frau Graf-Schlicker und den Referenten des letzten Teils Herr RiAG Frank Pollmächer (AG Düsseldorf) sowie die Rechtsanwälte Dr. Dirk Andres (AndresPartner, Düsseldorf) und Michael Bremen (PLUTA Rechtsanwälte). Aufgegriffen wurde insbesondere das Thema einer verfahrensübergreifenden Aufsicht mit Informationsaustausch zwischen den Gerichten. Unter dem Aspekt der Qualitätssicherung wurde last not least das Zulassungsverfahren angesprochen. Hier vertraten die Teilnehmer durchaus unterschiedliche Auffassungen den Vor- und Nachteilen zentraler oder dezentraler Lösungen. Einigkeit herrschte freilich in den Zielen: Ein effektiv geführtes Insolvenzverfahren erfordert einen kompetenten Verwalter und eine von Vertrauen getragene Zusammenarbeit zwischen Gericht und Verwalter. 

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