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Bericht zum zweiten Abendsymposium des Instituts für Insolvenz- und Sanierungsrecht (ISR) am 24.04.2014

Am Mittwoch, den 24. April 2014, fand das zweite Abendsymposium des Instituts für Insolvenz- und Sanierungsrecht (ISR) statt. Thematisch unmittelbar anknüpfend an die undefinedVeranstaltung vom 05.02.2014 ging es um weitere Möglichkeiten der Finanzierung der Betriebsfortführung im Insolvenzeröffnungsverfahren. Prof. Dr. Florian Jacoby (Universität Bielefeld) befasste sich in seinem Vortrag mit der sog. Doppeltreuhand. Rechtsanwalt Dr. Herwart Huber referierte zu den Finanzierungsoptionen der Kreditinstitute im Insolvenzeröffnungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung der sog. unechten Massekredite.

Prof. Dr. Jacoby erläuterte in seinem Vortrag die strukturellen Besonderheiten des Doppeltreuhandmodells und konzentrierte sich sodann auf die Problematik der Insolvenzfestigkeit. Das Treuhandmodell diene im Eröffnungsverfahren dem Zweck, neue Verbindlichkeiten eingehen zu können; hierzu müsse der Insolvenzschuldner die Gläubiger so absichern, dass die vollständige Begleichung der Forderungen sichergestellt sei. Dies könne durch ein geschlossenes Finanzierungsmodell geschehen, indem der Insolvenzschuldner zunächst sein verbleibendes Vermögen mittels Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 667 BGB) an einen Treuhänder überträgt und seine daraus entstehenden Ansprüche gegen den Treuhänder sicherungshalber an die Gläubiger abtritt. Dadurch entstehe einerseits eine Verwaltungstreuhand im Verhältnis zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Treuhänder und andererseits eine Sicherungstreuhand zugunsten der Gläubiger (sog. „Doppeltreuhand“). Im Falle der Insolvenz des Schuldners stünden den Gläubigern Absonderungs- und Verwertungsrechte gegen den Treuhänder zu, sodass ihre Ansprüche gesichert seien. Vorteilhaft sei dabei vor allem, dass man sich nicht um eine gerichtliche Einzelermächtigung bemühen müsse und das Massearmutsrisiko entfalle. Allerdings sei die Doppeltreuhand nur dann insolvenzfest, wenn ein wirksamer echter Vertrag zugunsten Dritter zwischen Insolvenzschuldner und Treuhänder geschlossen werde. Als problematischen Punkt identifizierte Professor Jacoby vor allem die Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung im Verhältnis zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Begünstigten; ohne die Einbeziehung der konkreten Besicherung (Konstrukt: Vertrag zugunsten Dritter) drohe eine inkongruente Deckung. Zum anderen müssten die Voraussetzungen eines anfechtungsfreien Bargeschäfts i.S.d. § 142 InsO sicher vorliegen. Bei der Doppeltreuhand handele es sich um ein Finanzierungsmodell mit nicht zu unterschätzenden strukturellen Schwierigkeiten, dessen Praktikabilität die Praxis für sich bewerten müsse. In der folgenden Diskussion wurde der Doppeltreuhand teils eine gewisse Relevanz bei Dienstleistungsverträgen zuerkannt, teils die Realisierbarkeit einer insolvenzfesten Gestaltung bezweifelt.

Rechtsanwalt Dr. Huber stellte im Anschluss die Gläubigerseite in den Fokus, schilderte die Vorgehensweise der Kreditinstitute bei Insolvenz des Kunden und erläuterte, welche Handlungsspielräume Kreditinstituten verbleiben, wenn ein insolventer Kreditkunde weiterer Finanzierung bedarf. Praxisrelevant seien vor allem die sog. „unechten Massekredite“. Das Besondere an solchen Krediten sei, dass dem Unternehmen kein frisches Geld zur Verfügung gestellt, sondern der Erlös aus der Verwertung bestehender Sicherheiten nicht beansprucht werde. Bei dem „unechten Massekredit“ handele es sich nicht um ein Sachdarlehen des Kreditinstituts (§ 607 BGB), sondern um ein Gelddarlehen (§ 488 BGB). Der Vorteil bestehe darin, dass die Bank kein zusätzliches Geld aufwenden müsse. Ein solcher unechter Massekredit werde jedoch nur gewährt, wenn eine relative Sicherheit bestehe, dass die Schulden in Zukunft zurückgezahlt werden können. In diesem Sinne müsse ein vertrauenswürdiger Partner vorhanden sein und ein tragfähiges Sanierungskonzept vorliegen. Von besonderer Bedeutung sei die Person des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Huber verwies in diesem Sinne auf die entsprechende Regelung einer Kündigungsoption in den Vertragsformularen und setzte sich kritisch mit der Auffassung auseinander, die in der Bindung des Finanzierungsmodells mit einer bestimmten Verwalterpersönlichkeit per se ein Neutralitätsproblem auf Verwalterseite sieht.

Herr Huber hat den Vortrag in NZI 2014, 439 ff. veröffentlicht.

Der Vortragsabend endete mit einem kleinen Umtrunk im Foyer des Hörsaalzentrums.

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