Zum Inhalt springenZur Suche springen

Bericht zur 2. Jahrestagung des Instituts für Insolvenz- und Sanierungsrecht am 16. Oktober 2015

Am Freitag, den 16. Oktober 2015, fand an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf die zweite Jahrestagung des Instituts für Insolvenz- und Sanierungsrecht (ISR) und der undefinedDüsseldorfer Vereinigung für Insolvenz- und Sanierungsrecht e.V. zu dem Thema "§ 1 InsO - Sanierung und Gläubigerbefriedigung" statt.

Nach einem kurzen Grußwort von Frau Prof. Dr. Nicola Preuß (geschäftsführende Direktorin des ISR) an die rund 100 Teilnehmer der Jahrestagung präsentierte Herr Burkhard Jung (hww Unternehmensberater GmbH) eine umfangreiche ESUG-Fallstudie mit dem Problemschwerpunkt "Gläubigerbeteiligung und Interessengegensätze bei der Insolvenzplansanierung", die aus juristischer Sicht von Frau Angela Fischer (Richterin am AG Düsseldorf) und Herrn Prof. Dr. Stephan Madaus (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) kommentiert wurde. Die Darstellung des vollständigen Ablaufs des Sanierungsverfahrens von der ersten Situations- und Optionsanalyse bis hin zur Nachsorge nach Abschluss des Verfahrens sowie die vertiefte Erörterung der im Rahmen solcher Sanierungsvorhaben typischerweise auftretenden juristischen und praktischen Probleme boten Gelegenheit zur intensiven Diskussion mit dem Publikum, die rege genutzt wurde.

Herr Jung erläuterte, dass selbst in kleineren Verfahren viele Beteiligten anzutreffen seien und analysierte die unterschiedlichen Interessenlagen. Die Referenten untersuchten eingehend die Vor- und Nachteile einer außergerichtlichen Sanierung im Vergleich zu einer Sanierung im Schutzschirmverfahren und benannten Fälle in denen die Beantragung eines Schutzschirmverfahrens sinnvoll sei. Frau Fischer führte aus, welche Anforderungen an die nach § 270b Abs. 1 S. 3 InsO mit dem Antrag auf Eröffnung des Schutzschirmverfahrens einzureichende Bescheinigung zu stellen seien und berichtete von ihren praktischen Erfahrungen bei der Prüfung solcher Bescheinigungen. Angesichts der niedrigen Eintrittsschwelle des § 270b InsO warf Herr Jung die Frage auf, ob nicht über eine Anhebung der Anforderungen an die Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 S. 3 InsO nachgedacht werden sollte, was im Plenum kontrovers diskutiert wurde. Die Referenten erläuterten, dass eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens zwingend eine wirtschaftliche Stabilisierung und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs nach der Antragsstellung voraussetze und erörterten die in Betracht kommenden Finanzierungsinstrumente. Besonders im Fokus stand hier die Möglichkeit einer "Vorauszahlung" von Anfechtungsansprüchen. In dem der Fallstudie zugrunde liegenden Sachverhalt bestand die Besonderheit, dass den Gläubigern schon vor Verfahrenseröffnung eine hundertprozentige Befriedigung angeboten werden konnte. Hiervon ausgehend wurde mit dem Plenum diskutiert, ob in Eigenverwaltungsverfahren parallel zur Insolvenzplansanierung stets auch ein M&A-Prozess zu initiieren sei ("Dual-Track-Investorenprozess"). Das Meinungsspektrum unter den Teilnehmer zu dieser Problematik war breit gefächert. Prof. Dr. Madaus plädierte für einen Mittelweg, wobei er zu bedenken gab, dass dies unter Umständen zu einer Gutachterschlacht führen könnte. Zum Abschluss der Fallstudie wies Herr Jung eindringlich auf die eminente Bedeutung einer dem Insolvenzverfahren nachgelagerten Beratungsphase hin. Eine solche "Nachsorge" habe für eine nachhaltige Sanierung einen besonders hohen Stellenwert.

Das Nachmittagsprogramm wurde von Herrn Dr. Andreas Ringstmeier (Dr. Ringstmeier & Kollegen) eröffnet, der zu dem Thema Gruppenbildung im Insolvenzplan referierte. Er erläuterte den Unterschied zwischen obligatorischen und fakultativen Gruppen nach § 222 Abs. 1, 2 InsO, wies darauf hin, in welchem Zusammenhang die Gruppenbildung im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens von Bedeutung sei und benannte Fälle, in denen die Bildung einer fakultativen Gruppe aus seiner Sicht sinnvoll wäre. Einen Schwerpunkt des Vortrags bildete die Frage nach der Zulässigkeit einer "manipulativen Gruppenbildung. Der Referent führte aus, dass die Bildung einer fakultativen Gruppe zunächst voraussetze, dass die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten gleichartig seien und ging davon aus, dass hierbei auf die insolvenzbezogenen wirtschaftlichen Interessen abzustellen sei. Wenn diese Voraussetzung erfüllt sei, läge in der Regel auch eine sachgerechte Abgrenzung im Sinne des § 222 Abs. 2 S. 2 InsO vor. Das Merkmal werde vor allem dann relevant, wenn eine richtig gebildete Gruppe erneut geteilt werden solle, was der Referent markant als "Zellteilung" beschrieb. In diesem Fall seien sachliche Gründe zu benennen, die eine Ungleichbehandlung der Beteiligten rechtfertigen würden. Hier sei ein erhöhtes Missbrauchspotenzial auszumachen. Abschließend ging Dr. Ringstmeier auf den Prüfungsumfang und die Prüfungstiefe des Gerichts bezüglich der Gruppenbildung im Rahmen des § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO ein.

Anschließend referierte Herr Dr. Helmut Balthasar (GÖRG Rechtsanwälte / Insolvenzverwalter) zum Thema "Vergleichsrechnung". Er führte aus, dass es sich bei der Vergleichsrechnung um eine juristisch fundierte Darstellung der Gläubigerbefriedigung im Regelinsolvenzverfahren als Alternative zum Insolvenzplan handele. Er vertrat die Auffassung, dass eine Vergleichsrechnung zwingend in den darstellenden Teil des Plans aufzunehmen sei und dass das Insolvenzgericht die Vergleichsrechnung wohl nur auf ihre Nachvollziehbarkeit hin zu prüfen habe. Dr. Balthasar wies darauf hin, dass für die Erstellung einer Vergleichsrechnung kein Standardprogramm existiere, sich allerdings folgende dreistufige Struktur bewährt habe. Zunächst sei ein realistisches Vergleichsszenario über den Ausgang eines hypothetischen Regelinsolvenzverfahrens darzustellen. Sodann seien das verwertbare Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Sicherungsrechte gegenüberzustellen ("statische Komponente"). Abschließend seien unter Umständen die Vermögenseffekte an operativen Einnahmen und Ausgaben während des Insolvenzverfahrens darzustellen ("dynamische Komponente"), wobei es einer solchen Darstellung insbesondere dann nicht bedürfe, wenn im Regelverfahren mit einer zeitnahen Stilllegung des Unternehmens zu rechnen sei. Zum Ende seines Vortrags erörterte Dr. Balthasar die bei der Erstellung von Vergleichsrechnungen von Gruppenunternehmen zu beachtenden Besonderheiten.

Der letzte Abschnitt des Vortragsteils war einem Grundsatzreferat von Herrn Prof. Dr. Christoph G. Paulus, LL.M. (Berkeley) (Humboldt-Universität zu Berlin) zu dem Thema "§ 1 InsO und sein Insolvenzmodell" vorbehalten. Der Referent erläuterte, dass sich aus § 1 InsO ergebe, dass das deutsche Insolvenzverfahren der Gläubigerbefriedigung diene und führte aus, zu welchen Besonderheiten des deutschen Insolvenzrechts diese Gläubigerzentrierung nach seiner Auffassung führe. Es stellte allerdings auch anhand zahlreicher Gegenkonzepte dar, dass dies nicht das einzige denkbare Insolvenzmodell sei. Abschließend erörterte Paulus detailliert einige Einzelfragen, die das "Insolvenzmodell des § 1 InsO" aufwirft. Er untersuchte, inwieweit die dort vorgesehene Gläubigerzentrierung tatsächlich charakteristisch für das Insolvenzverfahren sei und erläuterte, inwiefern das Insolvenzverfahren zu einer Erosion der Schuldner-Gläubiger-Beziehung führe. Abschließend widmete er sich den beiden, in der Insolvenzordnung nicht ausdrücklich benannten Grundsätzen der Massemaximierung und der Gläubigergleichbehandlung (par condicio creditorum).

Den Abschluss der zweiten Jahrestagung bildete eine Podiumsdiskussion unter Moderation von Herrn Horst Piepenburg (Piepenburg - Gerling Rechtsanwälte) in der die Referenten des Tages und das Plenum die in den Vorträgen bereits angesprochenen juristischen Fragen vertiefen sowie weitere Probleme erörtern konnten. Ein Problempunkt, dem Referenten und Publikum sich widmeten, betraf die Frage nach Möglichkeit und Sinnhaftigkeit der Einführung eines sachlich beschränkten Insolvenzverfahrens. Hier wurden insbesondere der Nutzen und die möglichen Anwendungsfelder eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens, an dem ausschließlich die Finanzgläubiger beteiligt sind, kontrovers diskutiert.

Ein ausführlicher Bericht zur zweiten Jahrestagung ist in ZInsO 2015, 2367 ff. veröffentlicht.

Der Vortrag von Herrn Prof. Dr. Paulus ist in NZI 2015, 1001 ff. veröffentlicht.

Die Präsentationen der Referenten können unter folgenden Links heruntergeladen werden:



 

Verantwortlichkeit: