Jump to contentJump to search

Bericht zum 5. Abendsymposium am 22.4.2015

Am 22.4.2015 fand das 5. Abendsymposium des Instituts für Insolvenz- und Sanierungsrecht in Kooperation mit dem undefinedInstitut für Unternehmensrecht statt. Die thematisch an das Dachthema der nachhaltigen Sanierung in der Insolvenz anknüpfende Veranstaltung befasste sich mit dem sog. "Interim Management", das vor allem als Instrument der außergerichtlichen Sanierung sowie der Abwicklung der Insolvenz in Eigenverwaltung untersucht wurde, ein "klassisches Tätigkeitsgebiet" des Interim Managers oder hier sog. Chief Restructuring Officers (CRO).

In einem dynamischen Doppelvortrag behandelten Prof. Dr. Katharina Uffmann (undefinedUniversität Witten/Herdecke) und Rechtsanwalt Detlev Specovius (undefinedSchultze & Braun) das vielschichtige Thema aus akademischer und aus praktischer Perspektive und legten einen besonderen Fokus auf etwaige Haftungsrisiken. Rechtsanwalt Specovius eröffnete den Vortrag in diesem Sinne mit der Aussage, dass er nach seiner Recherche in Bezug auf die Haftungsrisiken eigentlich lieber vom praktizierenden Interim Manager auf den Gärtnerberuf umschulen würde.

Interim Management, verstanden als bedarfsgerechte und befristete Externalisierung von Führungsaufgaben, wird insbesondere als Instrument zur Überbrückung von Krisen, zur Realisierung von einzelnen Projekten oder zur Erleichterung von Wechseln in der Unternehmensführung eingesetzt. Mit dem Interim Management werde „das ursprüngliche Konzept der Zeitarbeit auf die Führungsebene übertragen“.

Nicht zuletzt im Hinblick auf die Bewertung von Haftungsrisiken wurde als Ausgangsproblem analysiert, dass es sich bei der Tätigkeit des Interim Managers um kein gesetzlich normiertes Berufsbild handele. Interim Management stelle lediglich eine reine Funktionsbezeichnung dar. In der Praxis finden sich verschiedene rechtliche Ausgestaltungen. Neben einer organschaftlichen Ausgestaltung (z.B. CRO als GmbH-Geschäftsführer) werde teilweise auch auf schuldrechtlicher Ebene die Geschäftsführung dem CRO übertragen und dieser mit einer Generalvollmacht oder Prokura ausgestattet. In der Praxis seien zudem auch besondere Provider darauf spezialisiert, Interim Manager zu vermitteln, wodurch es entweder zu einem Vertragsschluss mit dem Provider oder unmittelbar mit dem CRO komme.

Die Referenten arbeiteten heraus, dass bei einem Einsatz des CRO als Organ insbesondere die ordnungsgemäße Erfüllung von Informationspflichten einem "Ritt auf der Rasierklinge" gleiche. Rechtsanwalt Specovius hob warnend hervor, dass der CRO sich nicht auf die vom Unternehmen vorgelegten Zahlen verlassen dürfe, sondern diese selbst kontrollieren müsse. Darüber hinaus widmeten die Referenten sich der Frage, welche spezifischen Haftungsrisiken für den Geschäftsführer entstehen können, wenn er sich zur Abwendung der Insolvenz in der außergerichtlichen Sanierung oder in der Eigenverwaltung eines Interim Managers bediene. Kontrovers wurde die Frage diskutiert, inwiefern ein Geschäftsführer die Haftung wegen verspäteter Antragstellung auf den CRO abwälzen könne.

Zuletzt befassten sich die Vortragenden mit der Haftung in der Eigenverwaltung. Während in der Literatur etwaige Schadensersatzansprüche gegen das Geschäftsführungsorgan der insolventen Gesellschaft z.T. auf eine analoge Anwendung der §§ 60, 61 InsO gestützt werden, sprach sich das Plenum für die wohl herrschende Ansicht aus, die eine durch das insolvenzrechtlichen Pflichtenprogramm modifizierte gesellschaftsrechtliche Haftung des Organs vertritt.

Die undefinedDüsseldorfer Vereinigung für Insolvenz- und Sanierungsrecht e.V. lud zu einem anschließenden Umtrunk im Foyer, bei dem die Diskussionen angeregt fortgesetzt werden konnten.

 

Die Referenten haben ihren Vortrag in ZIP 2016, 295-306 veröffentlicht. 

Responsible for the content: